Im vergangenen Dezember ist die neue Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Sie gilt ausschließlich für Gebäude mit gemeinschaftlich genutzten Heiz- und Warmwasseranlagen und nur für Mieter, bei denen bereits fernablesbare Messgeräte installiert sind. Das Wichtigste auf einen Blick:
- Alle Messgeräte für die Erfassung des Energieverbrauchs, die nach Inkrafttreten der neuen Heizkostenverordnung verbaut werden, müssen aus der Ferne ablesbar sein. Als fernablesbar gelten Walk-by- bzw. Drive-by-Technologien.
- Für neu eingebaute fernablesbare Messgeräte oder entsprechend nachgerüstete Systeme gilt die Interoperabilität, das heißt, sie müssen mit den Systemen anderer Anbieter kompatibel sein. Das stärkt den Wettbewerb und erleichtert den Wechsel zu einem anderen Messdienstleister.
- Seit 1. Januar sollen Mieter mit einer Auflistung der Kostenfaktoren sowie einem Vergleich zum Vormonat, Vorjahresmonat und zum Durchschnittsverbrauch monatlich über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser informiert werden. Ebenso sollen Angaben zu Brennstoffmix, Steuern und Abgaben sowie den jährlichen Treibhausgasemissionen enthalten sein. Darüber hinaus müssen Kontaktdaten zu Beratungsstellen angegeben sein, damit sich Mieter über das Energiesparen informieren können. Bei einem Verstoß des Vermieters gegen seine Mitteilungspflicht, kann der Mieter den auf ihn entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen.
- Ab 2023 müssen neu installierte Geräte auch an ein Smart-Meter-Gateway, einen digitalen Stromzähler, angebunden werden. Für Eigentümer, die bereits fernablesbare Messgeräte im Einsatz haben, gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2031.
- Nicht fernablesbare Messgeräte müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Ausnahmen sind nur bei „besonderen Umständen“ möglich. Eine nähere Definition hierzu steht noch aus.